1. Aufgabe:
Ende der Zugehörigkeit zu einer OHG
Der Gesellschafter B der A-B & Co. OHG mit Sitz in Hannover veranlasste die Gründung der XY-KG. Komplementär dieser Gesellschaft wurde ein „guter Freund“, B der Kommanditist.
Ohne Wissen seines Mitgesellschafters der OHG verschaffte B der Kommanditgesellschaft für sich regelmäßig sehr lohnende Aufträge mit der OHG. Auf diesem Weg konnte sich B neben seinem Gewinnanteil an der OHG ein „beachtliches“ Zubrot verdienen.
Mit welchen Konsequenzen musste B rechnen, als diese Angelegenheit eines guten Tages aufflog?
Als Lösung bitte keine Romane schreiben. Die Lösung bitte in wenigen kurzen Sätzen skizzieren.
[. . .]
<Pkt.>/20 Pkt.
2. Aufgabe:
Ende der Zugehörigkeit zu einer OHG auf die „übliche = honorige“ Art
Der Gesellschafter X der X-Y-Z-OHG möchte altersbedingt im Rahmen seiner Kündigungsmöglichkeit aus dieser Personengesellschaft aussteigen. Laut Gesellschaftsvertrag hat X folgende Ansprüche gegenüber der Gesellschaft, die ihm innerhalb von sechs Monaten nach Austritt bar auszuzahlen sind:
•	Eigenkapital lt. Schlussbilanz: 210 500 €
•	Den Anteil von 33 ⅓ % an den stillen Reserven, die sich belaufen auf
–	30 000 € im Fuhrpark und
–	15 000 € in den Forderungen aus LuL.
 
Welche bilanziellen Folgen hat dieses Ausscheiden aus der OHG für deren Bilanz nach dem Ausscheiden des Gesellschafters X?
Und die einkommensteuerlichen Folgen bei X?
[. . .]
<Pkt.>/20 Pkt.
3. Aufgabe:
Eintritt in eine bestehende Personengesellschaft zum 1.1.22
Bei der D & E-OHG sind die Gesellschafter
D mit 60 % und
E mit 40 % beteiligt.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Hier die letzte Bilanz dieser Personengesellschaft   v o r   Eintritt eines weiteren Gesellschafters:
Aktiva	D & E-Bilanz 31.12.21 (in TEUR)	Passiva
AV 1
AV 2
UV 1 
UV 2 			288
256
2 256
800			Eigenkapital D
Eigenkapital E
Verbindlichkeiten a LuL
sonst. Verbindlichkeiten		600
400
600
2 000
				3 600						3 600
Entwicklung der Buchwerte des Anlagevermögens:
AV 1 (ND 10 Jahre), Zugang 2.1.18		480
AfA bis 31.12.21		192
Bilanzansatz 31.12.21		288
 	 	 
AV 2 (ND 5 Jahre), Zugang 8.1.21		320
AfA bis 31.12.21		64
Bilanzansatz 31.12.21		256
Am 1. Januar 22 wird Frau F neue Gesellschafterin dieser Personengesellschaft. Die Gesellschafter einigten sich auf dieses Beteiligungsverhältnis:
D	40 %,
E	30 %,
F	30 %.
 
Frau F leistet für ihren Eintritt in die OHG folgende Zahlungen:
1.	300 000 € durch Überweisung auf das Bankkonto der OHG;
2.	weiterhin ein Agio (Aufgeld) von 40 % auf die 300 000 €. Diesen Betrag vereinnahmen die Altgesellschafter „privat“, und zwar im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung;
3.	zusätzlich vereinnahmen D und E „privat“ jenen Betrag, den F für den Erwerb des auf sie übergehenden Anteils an den stillen Reserven bezahlt.
Die drei Gesellschafter einigen sich über die Höhe der stillen Reserven in folgenden Bilanzposten:
–	 
im Anlagevermögen 1 	120 000 €,
–	 
im Anlagevermögen 2 	100 000 €.
Folgende Einzelaufgaben sind zu lösen:
1.	Der Eintritt der neuen Gesellschafterin F in die OHG zum 1.1.22 ist in einer Ergänzungsbilanz auf den 1.1.22 darzustellen.
[. . .]
<Pkt.>/15 Pkt.
2.	Aufzustellen sind die Ergänzungs-Gewinn-und-Verlust-Rechnung 1.1.–31.12.22 sowie die Ergänzungsbilanz auf den 31.12.22.
[. . .]
<Pkt.>/30 Pkt.
3.	Im Wirtschaftsjahr 22 erzielte die OHG einen Gewinn von 200 000 € ohne Beachtung der Sondervorgänge durch den Gesellschaftereintritt. Der bei Beachtung dieses Vorgangs sich ergebende Gewinn der OHG für 22 ist zu berechnen und auf die drei Gesellschafter zu verteilen.
[. . .]
<Pkt.>/15 Pkt.
insges. <Pkt.>/100 Pkt.
ANMERKUNGEN:
Ein durch den Eintritt des Gesellschafters C in der Ergänzungsbilanz auf den 1.1.2022 evtl. auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG abzuschreiben.
Die Absetzung für Abnutzung auf die in der Ergänzungsbilanz zu aktivierenden von C entgeltlich erworbenen Anteile an stillen Reserven in den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens 1 und 2 ist in der Weise vorzunehmen, dass diese Bilanzposten zeitgleich mit den Hauptposten in der OHG-Bilanz in voller Höhe abgeschrieben werden.
Ein sich für die Altgesellschafter A und B ergebender Veräußerungsgewinn ist nach der „alten“ Gewinnbeteiligung zu verteilen.