Einsendeaufgabe STW15AB_XX1
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28.12.2025 - 10:24:36
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Internationales Steuerrecht I
Ich biete hier meine selbst erstellte Lösung für die oben genannte ESA an. Diese Arbeit wurde mit der Note 1 bewertet. Bitte verwenden Sie diese Lösung nur zur Unterstützung, als Hilfe oder Denkanstoß. Kopieren ist ausdrücklich untersagt.
Erstellt wurde diese Arbeit im Dezember 2025. Sollten Sie die Lösung in späteren Jahren zum Vergleichen nutzen, können die Werte aufgrund des Rechtsstandes (Frei-, Pauschbeträge etc.) abweichen.
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STW15AB_XX1_KD_korrigiert.pdf
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1. Der französische Rechtsanwalt Jean Claude Deranlaut (D), 52 Jahre alt, ist mit Annette D. (AD), 38 Jahre alt, verheiratet. Die Eheleute wohnen in Frankreich direkt an der französisch/deutschen Grenze. D hat sowohl die deutsche als auch die französische Staatsbürgerschaft. AD besitzt nur die französische Staatsbürgerschaft. D ist spezialisiert auf internationales Wirtschaftsrecht und betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland. Er fährt jeden Morgen von seinem Wohnort über die Grenze. Der Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit betrug in 01 genau 200.000,00 EUR. D hatte außerdem Kapitaleinkünfte aus einem Wertpapierdepot in Frankreich i. H. v. 10.000,00 EUR. AD erzielte in 01 Einkünfte aus selbstständiger Vortragstätigkeit i. H. v. 5.000,00 EUR. Diese Tätigkeit übte sie an der Sorbonne in Paris aus. D war in erster Ehe mit der belgischen Staatsbürgerin Eva Schwarz (S) verheiratet. S wohnt inzwischen nicht mehr in Frankreich, sondern ist nach Eupen/Belgien gezogen. Da sie dort erwerbslos ist, muss D sie finanziell unterstützen. Er hat in 01 monatlich 600,00 EUR an -Unterhalt gezahlt. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erhielt S ein umfangreiches Wertpapierdepot (Wert 400.000,00 EUR), aus dessen Erträgen sie ihren übrigen Lebensunterhalt bestreitet. Die erhaltenen Unterhaltsleistungen unterliegen in Belgien der Einkommensteuer. S versteuert die erhaltenen Unterhaltsleistungen in Belgien.
Ermitteln Sie das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) der Eheleute D, die sämtliche steuerrechtlichen Vergünstigungen nutzen möchten. Alle hierfür erforderlichen Anträge gelten als gestellt. Alle notwendigen Bescheinigungen wurden vorgelegt. Sofern Anträge gestellt bzw. Bescheinigungen vorgelegt werden müssen, gehen Sie in Ihrer Lösung bitte hierauf ein. Hinweis: Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Kapitaleinkünfte und der Einkünfte aus der unterrichtenden Tätigkeit steht Frankreich zu.
2. Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Friedrich Holz (H) betreibt in Mainz eine Fabrik zur Herstellung exklusiver Möbel. Er erzielt in 01 Einkünfte hieraus von 50.000,00 EUR. Aus einer in Gibraltar gelegenen Betriebsstätte, die exklusive spanische Stilmöbel herstellt, erzielt er zusätzlich Einkünfte i. H. v. 20.000,00 EUR. Die auf Gibraltar festgesetzte „income tax“, die auch entrichtet wurde, beträgt 7.000,00 EUR. Über die Steuerfestsetzung und die Zahlung hat Holz eine entsprechende Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden vorgelegt. Abzugsfähige Sonderausgaben sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unstreitig insgesamt i. H. v. 5.000,00 EUR zu berücksichtigen.
Ermitteln Sie die festzusetzende Einkommensteuer des Holz für den Veranlagungszeitraum 01. Beurteilen Sie hierbei auch die Art der Steuerpflicht und der erzielten Einkünfte. Gehen Sie davon aus, dass H. eine möglichst niedrige Steuerbelastung wünscht. Erforderliche Anträge sind gestellt.
3. Sachverhalt wie Fall 2. Die auf Gibraltar erhobene Steuer beträgt jedoch lediglich 5.000,00 EUR. Zusätzlich erzielt H. aus einer in Libyen gelegenen Betriebsstätte, die orientalische Stilmöbel fertigt, einen Gewinn von 9.000,00 EUR. Wegen anderer Abschreibungsmodalitäten ergibt sich nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ein Gewinn von 0,00 EUR. In Libyen wurden 3.600,00 EUR ausländische Steuer i. S. d. § 34 c Abs. 1 EStG entrichtet. Wie hoch ist die festzusetzende Einkommensteuer des Holz für den Veranlagungszeitraum 01?
4. Der in Mainz lebende verheiratete Hotelier Frido Feuerling betreibt in der Dominikanischen Republik eine Hotelanlage. In den Jahren 01 bis 03 sind für diese folgende Betriebsstättenergebnisse ermittelt worden:
01 – 50.000,00 EUR
02 – 30.000,00 EUR
03 + 100.000,00 EUR
Diese wurden nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts ermittelt und sind von der Höhe nach nicht zu beanstanden. Für das Jahr 03 sind in der Dominikanischen Republik Steuern auf gewerbliche Einkünfte („impuesto sobre la renta“) i. H. v. umgerechnet 20.000,00 EUR angefallen. Die Summe der inländischen Einkünfte hat in den Jahren 01 bis 03 jeweils 60.000,00 EUR betragen. Hiervon sind noch Sonderausgaben i. H. v. jeweils 7.000,00 EUR pro Jahr abzuziehen.
Stellen Sie bitte die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der negativen und positiven ausländischen Einkünfte für Feuerling in den Veranlagungszeiträumen 01 – 03 dar. Dabei ist davon auszugehen, dass Feuerling frühestmöglich die geringste steuerliche Belastung wünscht.
5. Der in Mainz lebende Oliver Super (ledig) hat vor Jahren 7250 Aktien an der Sh-AG mit Sitz in einem Nicht-DBA Staat erworben. Seinerzeit zahlte er 75.000,00 EUR für den Erwerb der Aktien. Den Kauf finanzierte er z. T. mit einem Bankdarlehen. Hierfür zahlte er in 01 Zinsen i. H. v. 1.000,00 EUR. Im Juni 01 erhält er eine Dividendenausschüttung von 6.000,00 EUR. Die Sh-AG behält von den Ausschüttungen eine ausländische Verrechnungssteuer von 35 % (= 2.100,00 EUR) ein und führt diese an den ausländischen Fiskus ab. Somit erhält Super 3.900,00 EUR ausbezahlt. Für steuerliche Ausländer dürfte der Steuereinbehalt jedoch nur 15 % betragen. Den überzahlten Betrag kann Super auf Antrag bei der ausländischen Steuerverwaltung in Nicht-DBA Staat erstattet bekommen. Die Aktien hält er in seinem Depot bei der heimischen Spar- und Einwohnerbank. Hierfür sind in 01 Depotgebühren i. H. v. 250,00 EUR angefallen. Das zvE des Oliver Super für 01 beläuft sich – ohne den dargestellten Sachverhalt- auf 72.500,00 EUR. Ein Antrag nach § 32 d Abs. 6 EStG soll nicht gestellt werden, da die Günstigerprüfung nicht zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
a) In welcher Höhe ist die ausländische Verrechnungssteuer auf die deutsche Steuerschuld anrechenbar?
b) Wie hoch ist die inländische Einkommensteuerbelastung? Lassen Sie bitte den SolZ und die KiSt bei der Berechnung außer Betracht.
c) Wie hoch ist die Belastung mit in- und ausländischer Steuer?
6. Hagen von T (64. Lebensjahr bereits vor 2005 beendet) ist bereits vor über 15 Jahren in die Schweiz gezogen. Aufgrund seiner überaus guten Kontakte war es ihm möglich, einige Jahre später die schweizerische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist erloschen. Trotz seines Umzugs in die Schweiz hat er gute Kontakte in die Bundesrepublik Deutschland. T bezieht Zahlungen von der Deutsche Rentenversicherung Bund i. H. v. umgerechnet 1.000,00 EUR im Monat (Ertragsanteil 20 % nach § 22 Satz 3a Doppelbuchstabe bb EStG). T hat außerdem noch eine Beteiligung an einer Vertriebsfirma für Baumaschinen. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in Alzey. Die Beteiligung hält er als atypisch stiller Gesellschafter im Privatvermögen. Im laufenden Veranlagungszeitraum 01 erzielt T hieraus Einkünfte i. H. v. 100.000,00 EUR an Beteiligungserträgen. T hat außerdem seinem Ziehsohn, Frank Bleite (B), dem Geschäftsführer der Gesellschaft, ein privates Darlehen i. H. v. 80.000,00 EUR gegeben. Dieses Darlehen ist nach dem zwischen den beiden geschlossenen Darlehensvertrag mit 4 % p. a. zu verzinsen und mit einer Grundschuld auf das EFH von B abgesichert. T ist auch an der Weinvertriebs-GmbH in Worms mit 10 % beteiligt. Hieraus überweist ihm die GmbH 01 eine Dividende von 5.000,00 EUR nach ordnungsgemäßem Abzug der KapESt und des darauf entfallenden SolZ. Aus einem Mehrfamilienhaus am Rheinufer in Mainz bezieht er Mieteinkünfte von 10.000,00 EUR. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte betragen in 01 300.000,00 EUR.
Ermitteln Sie für T für den Veranlagungszeitraum 01 die in Deutschland festzusetzende Einkommensteuer.
Ermitteln Sie das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) der Eheleute D, die sämtliche steuerrechtlichen Vergünstigungen nutzen möchten. Alle hierfür erforderlichen Anträge gelten als gestellt. Alle notwendigen Bescheinigungen wurden vorgelegt. Sofern Anträge gestellt bzw. Bescheinigungen vorgelegt werden müssen, gehen Sie in Ihrer Lösung bitte hierauf ein. Hinweis: Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Kapitaleinkünfte und der Einkünfte aus der unterrichtenden Tätigkeit steht Frankreich zu.
2. Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Friedrich Holz (H) betreibt in Mainz eine Fabrik zur Herstellung exklusiver Möbel. Er erzielt in 01 Einkünfte hieraus von 50.000,00 EUR. Aus einer in Gibraltar gelegenen Betriebsstätte, die exklusive spanische Stilmöbel herstellt, erzielt er zusätzlich Einkünfte i. H. v. 20.000,00 EUR. Die auf Gibraltar festgesetzte „income tax“, die auch entrichtet wurde, beträgt 7.000,00 EUR. Über die Steuerfestsetzung und die Zahlung hat Holz eine entsprechende Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden vorgelegt. Abzugsfähige Sonderausgaben sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unstreitig insgesamt i. H. v. 5.000,00 EUR zu berücksichtigen.
Ermitteln Sie die festzusetzende Einkommensteuer des Holz für den Veranlagungszeitraum 01. Beurteilen Sie hierbei auch die Art der Steuerpflicht und der erzielten Einkünfte. Gehen Sie davon aus, dass H. eine möglichst niedrige Steuerbelastung wünscht. Erforderliche Anträge sind gestellt.
3. Sachverhalt wie Fall 2. Die auf Gibraltar erhobene Steuer beträgt jedoch lediglich 5.000,00 EUR. Zusätzlich erzielt H. aus einer in Libyen gelegenen Betriebsstätte, die orientalische Stilmöbel fertigt, einen Gewinn von 9.000,00 EUR. Wegen anderer Abschreibungsmodalitäten ergibt sich nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ein Gewinn von 0,00 EUR. In Libyen wurden 3.600,00 EUR ausländische Steuer i. S. d. § 34 c Abs. 1 EStG entrichtet. Wie hoch ist die festzusetzende Einkommensteuer des Holz für den Veranlagungszeitraum 01?
4. Der in Mainz lebende verheiratete Hotelier Frido Feuerling betreibt in der Dominikanischen Republik eine Hotelanlage. In den Jahren 01 bis 03 sind für diese folgende Betriebsstättenergebnisse ermittelt worden:
01 – 50.000,00 EUR
02 – 30.000,00 EUR
03 + 100.000,00 EUR
Diese wurden nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts ermittelt und sind von der Höhe nach nicht zu beanstanden. Für das Jahr 03 sind in der Dominikanischen Republik Steuern auf gewerbliche Einkünfte („impuesto sobre la renta“) i. H. v. umgerechnet 20.000,00 EUR angefallen. Die Summe der inländischen Einkünfte hat in den Jahren 01 bis 03 jeweils 60.000,00 EUR betragen. Hiervon sind noch Sonderausgaben i. H. v. jeweils 7.000,00 EUR pro Jahr abzuziehen.
Stellen Sie bitte die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der negativen und positiven ausländischen Einkünfte für Feuerling in den Veranlagungszeiträumen 01 – 03 dar. Dabei ist davon auszugehen, dass Feuerling frühestmöglich die geringste steuerliche Belastung wünscht.
5. Der in Mainz lebende Oliver Super (ledig) hat vor Jahren 7250 Aktien an der Sh-AG mit Sitz in einem Nicht-DBA Staat erworben. Seinerzeit zahlte er 75.000,00 EUR für den Erwerb der Aktien. Den Kauf finanzierte er z. T. mit einem Bankdarlehen. Hierfür zahlte er in 01 Zinsen i. H. v. 1.000,00 EUR. Im Juni 01 erhält er eine Dividendenausschüttung von 6.000,00 EUR. Die Sh-AG behält von den Ausschüttungen eine ausländische Verrechnungssteuer von 35 % (= 2.100,00 EUR) ein und führt diese an den ausländischen Fiskus ab. Somit erhält Super 3.900,00 EUR ausbezahlt. Für steuerliche Ausländer dürfte der Steuereinbehalt jedoch nur 15 % betragen. Den überzahlten Betrag kann Super auf Antrag bei der ausländischen Steuerverwaltung in Nicht-DBA Staat erstattet bekommen. Die Aktien hält er in seinem Depot bei der heimischen Spar- und Einwohnerbank. Hierfür sind in 01 Depotgebühren i. H. v. 250,00 EUR angefallen. Das zvE des Oliver Super für 01 beläuft sich – ohne den dargestellten Sachverhalt- auf 72.500,00 EUR. Ein Antrag nach § 32 d Abs. 6 EStG soll nicht gestellt werden, da die Günstigerprüfung nicht zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
a) In welcher Höhe ist die ausländische Verrechnungssteuer auf die deutsche Steuerschuld anrechenbar?
b) Wie hoch ist die inländische Einkommensteuerbelastung? Lassen Sie bitte den SolZ und die KiSt bei der Berechnung außer Betracht.
c) Wie hoch ist die Belastung mit in- und ausländischer Steuer?
6. Hagen von T (64. Lebensjahr bereits vor 2005 beendet) ist bereits vor über 15 Jahren in die Schweiz gezogen. Aufgrund seiner überaus guten Kontakte war es ihm möglich, einige Jahre später die schweizerische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist erloschen. Trotz seines Umzugs in die Schweiz hat er gute Kontakte in die Bundesrepublik Deutschland. T bezieht Zahlungen von der Deutsche Rentenversicherung Bund i. H. v. umgerechnet 1.000,00 EUR im Monat (Ertragsanteil 20 % nach § 22 Satz 3a Doppelbuchstabe bb EStG). T hat außerdem noch eine Beteiligung an einer Vertriebsfirma für Baumaschinen. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in Alzey. Die Beteiligung hält er als atypisch stiller Gesellschafter im Privatvermögen. Im laufenden Veranlagungszeitraum 01 erzielt T hieraus Einkünfte i. H. v. 100.000,00 EUR an Beteiligungserträgen. T hat außerdem seinem Ziehsohn, Frank Bleite (B), dem Geschäftsführer der Gesellschaft, ein privates Darlehen i. H. v. 80.000,00 EUR gegeben. Dieses Darlehen ist nach dem zwischen den beiden geschlossenen Darlehensvertrag mit 4 % p. a. zu verzinsen und mit einer Grundschuld auf das EFH von B abgesichert. T ist auch an der Weinvertriebs-GmbH in Worms mit 10 % beteiligt. Hieraus überweist ihm die GmbH 01 eine Dividende von 5.000,00 EUR nach ordnungsgemäßem Abzug der KapESt und des darauf entfallenden SolZ. Aus einem Mehrfamilienhaus am Rheinufer in Mainz bezieht er Mieteinkünfte von 10.000,00 EUR. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte betragen in 01 300.000,00 EUR.
Ermitteln Sie für T für den Veranlagungszeitraum 01 die in Deutschland festzusetzende Einkommensteuer.
Weitere Information:
28.12.2025 - 10:24:36
| Kategorie: | Finanzwesen | |
| Eingestellt am: | 28.12.2025 von Kathi1982 | |
| Letzte Aktualisierung: | 28.12.2025 | |
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| Prüfungs-/Lernheft-Code: | STW15AB_XX1 | |
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