1: Eine Montagegesellschaft hat sich darauf spezialisiert, aus vorgefertigten Leicht
bauplatten Messestände aufzustellen. Sie stellt im Jahr 2020 einen 17-jährigen
Jugendlichen als „Montageanwärter“ mit einer festen Ausbildungsvergütung von
350,– Euro im ersten Ausbildungsjahr, 400,- Euro im zweiten Ausbildungsjahr und
450,–Euro im dritten Ausbildungsjahr monatlich und einer „Ausbildungszeit“ von
drei Jahren ein.
Bitte beantworten Sie mit kurzer rechtlicher Begründung dazu folgende Fragen:
1. Liegt ein wirksamer Berufsausbildungsvertrag vor?
2. Ist die vereinbarte Ausbildungsvergütung zulässig?
2.
10 Pkt.
In einem Ausbildungsvertrag der Fa. Max Meier mit einem Jugendlichen im Sinne
des JArbSchG finden sich die nachfolgenden Vereinbarungen. Bitte prüfen Sie, wel
che hiervon unwirksam sind, und schreiben Sie auf, was stattdessen richtig wäre.
1. „Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 44 Stunden. Die Ausbildungszeit be
ginnt am Montag und Dienstag morgens um 5.30 Uhr, am Mittwoch und Don
nerstag erst um 9 Uhr und am Freitag um 8 Uhr. Am Samstag beginnt die vier
stündige Ausbildung in Form einer betrieblichen Schulung im betriebseigenen
Ausbildungszentrum um 8 Uhr.“
2. „Der Auszubildende hat im ersten Jahr der Ausbildung 20 Tage Jahresurlaub und
im zweiten Ausbildungsjahr 30 Tage Jahresurlaub zu beanspruchen.“ Hinweis:
Der Auszubildende ist zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt.
10 Pkt.
3.
Sie sind Ausbilder im feinmechanischen Betrieb Xaver Meyer. Ihre Auszubildende
Franzi Huber soll in drei Monaten den zweiten Teil ihrer Abschlussprüfung ablegen.
Den ersten Teil der Abschlussprüfung am Ende des zweiten Lehrjahres hat sie nur
knapp bestanden. Ihr Chef, Herr Xaver Meyer, hat Ihnen sehr deutlich gemacht, dass
er Sie persönlich verantwortlich macht, wenn Franzi Huber durch die Prüfung fällt.
Sie wollen Franzi Huber daher gezielt auf diesen zweiten Teil der Abschlussprüfung
vorbereiten. Die Prüfung wird vor der Handwerkskammer im Ausbildungsberuf
Feinmechanikerin abgelegt.