STW01N-XX3-A35 Einführung in das Steuerwesen 2025

STW01N-XX3-A35 Einführung in das Steuerwesen 2025 Cover - STW01N-XX3-A35 Einführung in das Steuerwesen 2025 2.50
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Einführung in das Steuerwesen

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1. Das Finanzamt gab am 15.11.2021 (Montag) den Einkommensteuerbescheid zur
Post.
Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 16.11.2021 ein.
Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 19.12.2021 Einspruch ein.
Aufgabe:
Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt?
Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist, indem Sie wie folgt vorgehen: Bekanntgabe, Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
6 Pkt.
2. a) Die Steuerpflichtige A hat ihre Umsatzsteuererklärung 2019 am 30.11.2021 beim
Finanzamt eingereicht.
b) Die Steuerpflichtige B hat die Umsatzsteuererklärung 2015 am 01.02.2017 beim
Finanzamt eingereicht.
Aufgabe:
Ermitteln Sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung für die o.g.
Fälle. Gehen Sie dabei davon aus, dass im Fall B der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt.
8 Pkt.
3. Der Einkommensteuerbescheid 2020 des Steuerpflichtigen A ging am 09.05.2021
zur Post. Am 11.07.2021 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der
hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,00 € zu niedrig erklärt hat.
Frage:
Kann der Einkommensteuerbescheid 2020 nach § 173 AO geändert werden? Bitte
begründen Sie Ihre Antwort.
3 Pkt
4. B gab seine Einkommensteuererklärung 2021 im März 2022 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen für eine Wohnung in Höhe von 600,00 € monatlich nicht angegeben.
Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts machte im Juni 2022 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der sich
ergab, dass der Steuerpflichtige B die o.g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat.
Die Kontrollmitteilung wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne
dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung sah. Nach der Rückkehr aus seinem
Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilung zu beachten. Der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o.g. Mieteinnahmen bekannt gegeben.
Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2022 zufällig auf die Kontrollmitteilung und will den Einkommensteuerbescheid ändern.
Frage:
a) Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich?
b) Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich?
Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
6 Pkt.
5. Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B, der seinen Gewinn nach § 5 EStG
ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2021 160.000,00 € und nach der Bilanz
zum 31.12.2020 80.000,00 €.
B hat in 2021 Waren in Höhe von 20.000,00 € entnommen.
Außerdem hat er von seinem Privatkonto 25.000,00 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen.
Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das
Kalenderjahr 2021 dar.
5 Pkt.
6. X, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, hat folgendes Vermögen:

• betrieblich genutztes Grundstück 600.000,00 €
• Waren 50.000,00 €
• Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten 16.000,00 €
• Forderungen an Kunden 15.000,00 €
• ausschließlich privat genutzter Pkw 60.000,00 €
• privates Einfamilienhaus 800.000,00 €
• betriebliches Bankdarlehen 200.000,00 €
• Barbestand in der Geschäftskasse 1.000,00 €
Wie hoch ist sein Betriebsvermögen?
8 Pkt.
7. Der Steuerpflichtige D, verheiratet, hat im Kalenderjahr 2021 folgende Einnahmen:
Er möchte folgende Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen:
a) Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr 2021?
b) Welche der von D geltend gemachten Ausgaben sind als Werbungskosten bei
welcher Einkunftsart abzuziehen und in welcher Höhe? Begründen Sie bitte Ihre
Lösung.
13 Pkt.
8. R bezieht seit dem 01.08.2019 eine monatliche Altersrente von 1.000,00 €. Ursprünglich sollte er lediglich 900,00 € erhalten. Erst mit Hilfe eines Rentenberaters
gelang es ihm, die Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich zu erhalten. Für die Hilfe
des Rentenberaters musste er im Oktober 2019 400,00 € zahlen. Am 01.07.2020
wurde die Rente auf monatlich 1.020,00 € und am 01.07.2021 auf 1.040,00 € erhöht.
Berechnen Sie bitte die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 EStG für die Kalenderjahre
2019 bis 2021.
10 Pkt.
9. Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind.
Beiträge zur:
5 Pkt.
• aus seinem Arbeitsverhältnis als Personalsachbearbeiter 70.000,00 €
• Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung 20.000,00 €
• aus dem Verkauf seines vor 4 Jahren angeschafften privaten Pkw 8.000,00 €
• aus einem Lottogewinn 10.000,00 €
• Gewerkschaftsbeitrag 180,00 €
• D fährt an 220 Tagen mit dem PKW zur Arbeit (einfache Entfernung 12 km). Lt. ADAC Tabelle entstehen pro gefahrenem Kilometer Kosten in Höhe von 0,45 €.
• Beitrag für den Kegelclub Gut Holz 100,00 €
• ADAC Beitrag 80,00 €
• AfA für die vermietete Eigentumswohnung 4.000,00 €
• Hypothekenzinsen/Jahr für die vermietete Eigentumswohnung 6.000,00 €
a) Kfz-Haftpflichtversicherung 300,00 €
b) Kfz-Teilkaskoversicherung 250,00 €
c) Rechtsschutzversicherung 100,00 €
d) Hausratversicherung 100,00 €
e) Arbeitslosenversicherung 700,00 €
10. Bernd (Beamter, ledig) bezog in 2021 aus seinem Dienstverhältnis als Beamter Einnahmen in Höhe von 35.000,00 €. Er hatte in 2021 für eine private kapitalgedeckte
Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) einen Betrag von insgesamt
3.100,00 € gezahlt.
Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
8 Pkt.
11. Z kauft am 09.10.2012 ein Grundstück für 250.000,00 € in Stuttgart. Dieses Grundstück gehört fortan zu dem Privatvermögen des Z.
Am 10.12.2018 veräußert Z das Grundstück für 260.000,00 €. Der Kaufpreis wird jedoch nicht in einem Betrag gezahlt, sondern wie folgt gestundet:
Im Zuge der Stundung werden angemessene Stundungszinsen vereinbart, welche in
2021 zu zahlen sind.
Würdigen Sie den Sachverhalt steuerlich.
9 Pkt.
12. Der Angestellte Paul, dessen Ehefrau Hildegunde nicht berufstätig ist (es erfolgt Zusammenveranlagung), bezahlte im Kalenderjahr 2021 einen Arbeitnehmeranteil zur
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.000,00 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wurde in gleicher Höhe gegeben.
Zusätzlich bezahlte er in 2021 insgesamt 2.800,00 € in eine private kapitalgedeckte
Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG).
Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
10 Pkt.
13. Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o.g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem
Gesamtbetrag der Einkünfte.
Ermitteln Sie:
• in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2018 nach 2017 möglich ist;
• in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2018 nach 2019 nach Berücksichtigung
des Verlustrücktrags möglich ist.
Vorschau
Weitere Information: 12.08.2025 - 10:00:38
  Kategorie: Wirtschaft
Eingestellt am: 11.08.2025 von SchmidHMo
Letzte Aktualisierung: 12.08.2025
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