1. Vinzenz (V) ist selbständiger Händler und vertreibt seine Waren vornehmlich durch persönliche Kundenbesuche. Am 1. 2. erscheint er bei Rentner Karl (K) und erzählt ihm, er habe einen Posten besonders günstiger Vitamintabletten aus einem Insolvenzverfahren erworben und wolle ihn an der günstigen Kaufgelegenheit teilhaben lassen. Er müsse sich aber schnell entscheiden, wenn er sich noch ein Sortiment sichern wolle. K überlegt nicht lange und erklärt gegenüber dem V er möchte die Vitamintabletten erwerben. Ohne weitere Formalitäten übergibt V dem K die Tabletten, K zahlt sofort den Kaufpreis. Am nächsten Tag stellt K fest, dass er die gleiche Ware in der Apotheke seines Vertrauens wesentlich günstiger hätte erwerben können. Er ruft daher bei V an und teilt mit, dass er vom Kauf Abstand nehmen möchte und daher den Vertrag widerrufe sowie Rückzahlung des Kaufpreises verlange. Prüfen und begründen Sie: Kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn:
a) Die Vitamintabletten E 25,– gekostet haben?
b) Die Vitamintabletten E 100 gekostet haben, K aber erst 7 Monate nach Vertragsschluss den Widerruf gegenüber V erklärt?
2. A möchte einen Laden für Designerkleidung eröffnen. Er nimmt bei der B-Bank ein auf drei Jahre befristetes Darlehen in Höhe von E 50 000 auf. Nach neun Monaten erfährt er von einem Freund, dass die ihm gewährten Konditionen ungünstig sind und er über sein Widerrufsrecht hätte informiert werden müssen, was bei Vertragsschluss nicht erfolgt war. Sofort erklärt er gegenüber der B-Bank den Widerruf. Die B-Bank hält einen Widerruf für unzulässig und im Übrigen auch für verspätet. Sie verlangt von A Darlehenstilgung und Zahlung der vereinbarten Zinsen.
Zu Recht?
3. Student S will einen gebrauchten Mercedes-SLK erwerben. Er wendet sich daher wegen eines Privatdarlehens über E 25 000 an das Kreditinstitut K, bei dem sein Vater V Kunde ist. S erklärt, V werde für ihn bürgen. Daraufhin wird V, der als Kaufmann einen großen Getränkehandel betreibt, kontaktiert. V erklärt sich am Telefon mit einer Bürgschaftsübernahme einverstanden, da er privat auch ein Autonarr ist. V übersendet dem K umgehend ein von ihm unterzeichnetes Telefax, worin er sich selbstschuldnerisch für das Darlehen seines Sohnes verbürgt.
S kann das Darlehen nicht zurückzahlen. Daraufhin will K den V aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen.
Prüfen und begründen Sie, ob K gegen V einen Anspruch aus der Bürgschaft hat. (15 Punkte)
Abwandlung: V hat bereits die E 25 000 an K gezahlt. Nach Beratung durch seinen Rechtsanwalt beruft er sich auf die Formnichtigkeit der Bürgschaft und verlangt Rückzahlung.
Zu Recht? (5 Punkte)
4. Der im Handelsregister eingetragene Baustoffhändler B hat beim Kreditinstitut K einen Kredit in Höhe von E 50 000 aufgenommen. Zur Sicherung hat er dem K seine Forderungen aus Liefergeschäften gegen das Unternehmen G-GmbH in gleicher Höhe abgetreten. Als K die Abtretung gegenüber der G-GmbH offen legt, teilt diese mit, zwischen ihr und dem B sei ein Abtretungsverbot vereinbart. Diese Aussage der GGmbH trifft zu.
Prüfen und begründen Sie, ob die Abtretung des B an K trotz des Abtretungsverbotes wirksam ist.
5. Elektronix (E) ist Inhaber eines Unternehmens, das Baumaschinen vermietet. Am 26. 5. hat er dem Baumix (B) eine Putzmaschine bis zum 10. 6. vermietet. Nachdem B die Arbeiten ausgeführt hat, gerät er in Liquiditätsschwierigkeiten. Er wendet sich an Kaufmix (K) und bietet ihm die Putzmaschine zum Preis von E 10 000 zum Kauf an. K ist sofort einverstanden, weiß er doch, dass die Maschine tatsächlich noch E 12 000 wert ist. B einigt sich mit K über den Eigentumsübergang an der Maschine und übergibt sie ihm nebst den dazu gehörigen Unterlagen. K ist dabei davon ausgegangen dass B Eigentümer der Maschine ist. Nach Ablauf der Mietzeit verlangt E von B Herausgabe der Maschine. Dabei erfährt E von den ganzen Vorgängen.
Prüfen und begründen Sie:
a) Kann E von K Herausgabe der Maschine verlangen? (25 Pkt.)
b) Kann E von B Schadenersatz verlangen? (10 Pkt.)
(Unterstellen Sie dabei – unabhängig von Ihrem Ergebnis zur Aufgabe a – dass K im Wege des gutgläubigen Erwerbs, Eigentümer der Maschine geworden ist).